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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„DEUTSCHER-KINDER-UNFALLSCHUTZ“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach
Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 2 Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugendfürsorge, durch
Information und Schulung von Kindern und Jugendlichen im
präventiven Bereich von Notfällen. Der Satzungszweck wird
verwirklicht
besonders durch die Herausgabe und Verteilung eines
Notfall-Ausweises.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster
Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sowie andere Vereine werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand
durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet, er ist nicht
ver- pflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
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§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austrittserklärung oder Ausschluss.
Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand kündigen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit
sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn dem Vereinsmitglied vorzuwerfen ist:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die
Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
c) Beitragsrückstand gemäß § 5
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§ 5 Beiträge
1.) Die Höhe des Mitgliederbeitrags legt die
Mitgliederversammlung fest. Er ist jährlich im voraus zu
entrichten.
2.) Mitglieder, die den Beitrag über den Beschluss des
Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach
erfolgloser Mahnung vom Verein ausgeschlossen werden.
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§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
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§ 7 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres
stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
die Beiträge die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des
Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen
eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der
Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit einer
Begründung einzureichen.
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§ 8 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
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§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer. Stellvertreter können bei
Bedarf hinzu gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem
der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch
nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
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§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom
Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter und vom Schriftführer
oder einen von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
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§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an: Deutsches
Rotes Kreuz Landesverband Hessen, Abraham-Lincoln-Straße 7,
65189 Wiesbaden, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt am 04.02.2003 in Kraft.
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