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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „DEUTSCHER-KINDER-UNFALLSCHUTZ“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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§ 2 Zweck des Vereins ist

die Förderung der Jugendfürsorge, durch Information und Schulung von Kindern und Jugendlichen im präventiven Bereich von Notfällen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
besonders durch die Herausgabe und Verteilung eines Notfall-Ausweises.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie andere Vereine werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet, er ist nicht ver- pflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

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§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand kündigen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Vereinsmitglied vorzuwerfen ist:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

c) Beitragsrückstand gemäß § 5

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§ 5 Beiträge

1.) Die Höhe des Mitgliederbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist jährlich im voraus zu entrichten.

2.) Mitglieder, die den Beitrag über den Beschluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach erfolgloser Mahnung vom Verein ausgeschlossen werden.

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§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

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§ 7 Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit einer Begründung einzureichen.

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§ 8 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Stellvertreter können bei Bedarf hinzu gewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter und vom Schriftführer oder einen von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

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§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an: Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen, Abraham-Lincoln-Straße 7, 65189 Wiesbaden, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

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§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt am 04.02.2003 in Kraft.

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